Satzung

Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Verband führt den Namen „Deutscher Italianistikverband – Fachverband Italienisch in Wissenschaft und Unterricht e.V.“.

Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung 
Der Verband setzt sich zum Ziel, die italienische Sprache, Literatur und Kultur in Forschung und Lehre zu fördern, zu ihrer Verbreitung im deutschen Sprachraum beizutragen und die institutionellen Interessen der Italianistik wahrzunehmen.
Der Deutsche Italianistikverband kommt dieser Zielsetzung nach, indem er wissenschaftliche Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen abhält, wissenschaftliche Publikationen fördert, den wissenschaftlichen Austausch sowohl im deutschsprachigen als auch im internationalen Bereich unterstützt und alle wesentlichen Belange der Italianistik vertritt.
Er veranstaltet in zweijährigem Abstand den Deutschen Italianistiktag.

§ 3 Zweck
Der Verband strebt die Gemeinnützigkeit an und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die in § 2 genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf Verbandsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer im Sinne der Zielsetzung des Verbandes in Forschung und Lehre, Beruf und Studium tätig ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Sie wird nach Bestätigung durch den Vorstand und Entrichtung des Jahresbeitrags wirksam.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich entrichtet und ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder Nichtzahlung des Beitrags.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß durch den Vorstand ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Organ
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre in Verbindung mit dem Deutschen Italianistiktag statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus gegebenem Anlaß vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die vom Schriftführer/Schriftführerin und vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme von Vorstandsberichten, die Bestimmung zweier Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes und die Beratung über fachliche und organisatorische Fragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: bei Satzungsänderungen, bei Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und bei Auflösung des Verbandes.

§ 7 Vorstand 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und dem Schatzmeister.
Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer ohne Stimmrecht kooptieren.
Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten und geheimen Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestimmt. Die Wiederwahl im gleichen Amt ist nur zweimal möglich. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Zeitschrift 
Der Vorsitzende ist kraft Amtes Mitherausgeber der Zeitschrift „Italienisch“

§ 9 Auflösung des Verbandes 
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsch-Italienische Vereinigung e.V. Frankfurt am Main oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die der Zielsetzung des Verbandes nahe steht.

¹ gem. Beschluß der Gründungsversammlung vom 16.10.1999